Straßenverkehrszulassungsordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die auf Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erlassen wurde. Sie regelt die technischen Anforderungen an Fahrzeuge sowie die Voraussetzungen für deren Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr.

 

Aufbau

Die StVZO gliedert sich in Abschnitte zu Fahrzeugzulassung, Fahrzeugbeschaffenheit, Ausrüstung und Beleuchtung. Für Gespannfahrer sind insbesondere die Zulassungsvorschriften (§§ 19–22) maßgeblich: Sie regeln Betriebserlaubnis, Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), Einzelabnahme und Teilegenehmigungen.

 

Relevanz für Gespanne

Der Umbau eines Solomotorrads zum Gespann berührt unmittelbar § 19 Abs. 2 StVZO: Die ursprüngliche Betriebserlaubnis erlischt durch die Umbaumaßnahme. Erst nach Einzelabnahme gemäß § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erhält das Gespann eine neue gültige Betriebserlaubnis. Kleinserienhersteller (unter 200 Fahrzeuge/Jahr) können gemäß EU-Richtlinie 92/61/EWG, Artikel 15 Abs. 4b, von bestimmten Einzelvorschriften befreit werden.

 

Abgrenzung zum EU-Recht

Seit Mitte der 1990er Jahre wird die StVZO schrittweise an europäisches Recht angeglichen. Für Krafträder und Gespanne gilt seit 2003 vorrangig die EU-Typgenehmigung (ETG), die auf der Richtlinie 92/61/EWG basiert und in der Folgerichtlinie 2002/24/EG weiterentwickelt wurde. Die nationale StVZO tritt dort zurück, wo EU-Recht unmittelbar anwendbar ist. Bestehende Allgemeine Betriebserlaubnisse für Krafträder blieben bis zum 16. Juni 2003 gültig.

 

Aktuelle Entwicklung

Die EU-Kommission hat die Unvereinbarkeit einzelner StVZO-Paragrafen mit europäischem Recht festgestellt. Seitdem werden zunehmend nationale Regelungen aufgehoben und durch EU-Verordnungen ersetzt. Die StVZO bleibt dennoch für ältere Fahrzeuge, Einzelabnahmen und Sonderfahrzeuge wie Kleinseriengespanne das maßgebliche Regelwerk.

 

 

Siehe auch: Betriebserlaubnis, Allgemeine Betriebserlaubnis, Einzelabnahme

Letzte Bearbeitung: 16. Juni 2026

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