Betriebserlaubnis

Was ist eine Betriebserlaubnis

Jedes Gespann – wie jedes andere Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h – darf auf öffentlichen Straßen nur betrieben werden, wenn es über eine Betriebserlaubnis verfügt. Diese wird von den Zulassungsbehörden (Straßenverkehrsämtern) in Verbindung mit der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens erteilt.

Die Zulassungspflicht dient der Verkehrssicherheit. Fahrzeuge müssen bestimmten Bauvorschriften entsprechen, die in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), der Fahrzeugteileverordnung (FZTV) sowie in europäischen Richtlinien und Regelungen (z. B. 92/61/EWG ) festgelegt sind. Allerdings hat die EU-Kommission hat bei einer Überprüfung festgestellt, dass die StVZO mit der europäischen Rechtsprechung unvereinbar ist und deren Anpassung empfohlen wird. Deswegen wurde die StVZO den EU-Richtlinien angepasst. Mittlerweile werden immer mehr Paragrafen entfernt und auf andere Verordnungen umgelegt. 

Fahrzeuge, die entweder der StVZO oder den entsprechenden EG-Richtlinien entsprechen, erhalten eine Betriebserlaubnis. Für Einzelabnahmen gelten seit dem 1. Oktober 2000 ausschließlich die EG-Vorschriften für Abgasemissionen, Motoränderungen und Geräuschverhalten. Bestehende Allgemeine Betriebserlaubnisse (ABE) für Krafträder blieben bis zum 16. Juni 2003 gültig.

Die Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn das Fahrzeug alle relevanten Vorschriften erfüllt. Als Nachweis stellen die Zulassungsstellen einen Fahrzeugschein aus und vergeben ein amtliches Kennzeichen.
Sie bleibt gültig, bis sie:

Für den Gespannhersteller bedeutet das: Beim Umbau eines Solomotorrads zu einem Gespann erlischt zunächst die ursprüngliche Betriebserlaubnis. Erst nach erfolgreicher Abnahme durch eine Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA) und neuer Eintragung erhält das Gespann wieder eine gültige Betriebserlaubnis.

Ein wichtiger Aspekt in der 92/61/EWG steht in Kapitel III, Artikel 15, Absatz 4 b. In Kleinserie gefertigte Fahrzeuge (weniger als 200 können von Vorschriften und Einzelrichtlinie befreit werden.

 

Allgemeines zur Betriebserlaubnis:

1. Grundlagen und Zuständigkeit

Die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge ist nach § 19 StVZO ein zentraler Bestandteil des Zulassungsverfahrens für den öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland. Sie stellt eine Bestätigung dar, dass das Fahrzeug oder ein entsprechendes Fahrzeugteil den einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht. Während die nationale Betriebserlaubnis nur in Deutschland gilt, wurde sie für viele Fahrzeugklassen (wie PKW und Krafträder) mittlerweile durch die europäische Typgenehmigung (ETG) abgelöst, die EU-weit gültig ist.

 

2. Arten der Betriebserlaubnis

Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen zwei Formen:

  1. Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE): Diese wird gemäß § 20 StVZO für reihenweise gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilt. Als Nachweis für das einzelne Serienfahrzeug dient eine Datenbestätigung, mit der bei der Zulassung belegt wird, dass das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht.

  2. Einzelbetriebserlaubnis (EBE): Gemäß § 21 StVZO wird diese von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt. Dies ist beispielsweise bei Eigenkonstruktionen oder dem Import von Fahrzeugen notwendig, die nicht über eine europäische Homologation verfügen. Voraussetzung ist hierfür ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle.

 

3. Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

Auch für einzelne Bauteile (z. B. Alufelgen) kann eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO erteilt werden. Solange die Anbauanweisungen befolgt werden, bleibt die Betriebserlaubnis des Gesamtfahrzeugs beim Einbau solcher Teile erhalten. Diese Teile müssen an gut sichtbarer Stelle ein amtliches Prüfzeichen tragen. Davon zu unterscheiden ist das E-Prüfzeichen auf Basis internationaler Vereinbarungen; bei solchen Teilen muss der Fahrzeugführer in der Regel keine Kopie der Genehmigung mitführen.

 

4. Erlöschen der Betriebserlaubnis

Eine einmal erteilte Betriebserlaubnis bleibt grundsätzlich bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Sie kann jedoch nach § 19 Abs. 2 StVZO erlöschen, wenn:

 

 

Siehe auch Allgemeine Betriebserlaubnis und Einzelabnahme

Letzte Bearbeitung: 16. Juni 2026

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