Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) ist eine behördliche Genehmigung, die das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gemäß § 20 StVZO einem Fahrzeughersteller für ein reihenweise gefertigtes Fahrzeugmodell erteilt. Sie bestätigt, dass alle Fahrzeuge dieses Typs den geltenden Sicherheits-, Abgas- und Geräuschvorschriften entsprechen und damit für den Betrieb auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können.
Im Unterschied zur Einzelbetriebserlaubnis (§ 21 StVZO), die für ein einzelnes Fahrzeug ausgestellt wird, gilt die ABE für die gesamte Serienproduktion eines Modells.
Bedeutung für Gespannhersteller
Für Hersteller von Seriengespannen ist die ABE das entscheidende Zulassungsinstrument. Sie erlaubt es, Gespanne ohne aufwendige Einzelabnahme durch den Käufer in den Verkehr zu bringen. Als Nachweis dient dem Käufer eine Datenbestätigung des Herstellers, mit der bei der Zulassung belegt wird, dass das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Für kleinere Hersteller, die keine ABE beantragen, bleibt die Einzelabnahme durch eine Technische Prüfstelle der übliche Weg.
ABE bei Umbauten und Zubehör
Im Gespannbereich spielt die ABE auch bei Anbauteilen eine wichtige Rolle. Für Zubehörteile wie Fahrwerkskomponenten, Bremsteile oder Seitenwagenanbausätze kann ebenfalls eine ABE nach § 22 StVZO beantragt werden. Besitzt ein Bauteil eine gültige ABE und werden die Anbauvorschriften eingehalten, bleibt die Betriebserlaubnis des Gesamtfahrzeugs erhalten. Ohne ABE oder Einzelabnahme des Teils hingegen erlischt sie, mit erheblichen Folgen für Versicherungsschutz und Haftung.
Erlöschen und Wiederherstellen
Wird an einem Gespann ein Umbau vorgenommen, der die genehmigte Fahrzeugart verändert oder das Sicherheits-, Abgas- oder Geräuschverhalten beeinflusst, erlischt die ABE automatisch. Sie kann nur durch erneute Abnahme und Eintragung durch eine anerkannte Prüforganisation (TÜV, DEKRA o. ä.) wiederhergestellt werden.
Eine neue Beiwagenform oder eine neue Seitenwagenkarosserie verändert die Fahrzeugart nicht.
Europäische Typgenehmigung
Für viele Fahrzeugklassen — darunter Krafträder — wurde die nationale ABE inzwischen weitgehend durch die Europäische Typgenehmigung (ETG) abgelöst, die EU-weit Gültigkeit besitzt. Bestehende ABE für Krafträder blieben bis zum 16. Juni 2003 gültig; seither gelten für Neufahrzeuge überwiegend die europäischen Genehmigungsverfahren.
Siehe auch Betriebserlaubnis und Einzelabnahme