Produkthaftung

Produkthaftung bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung eines Herstellers, für Schäden einzustehen, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen. Für Gespannhersteller in Deutschland ist sie in drei Rechtsbereichen relevant, die nebeneinander gelten.

 

Rechtliche Grundlagen

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG, in Kraft seit 1. Januar 1990) setzt die EU-Richtlinie 85/374/EWG in deutsches Recht um. Es begründet eine verschuldensunabhängige Haftung: Wer ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr bringt, haftet für daraus entstehende Schäden. Unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft.

Daneben gilt die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 BGB. Sie setzt im Unterschied zum ProdHaftG ein Verschulden voraus, ist dafür aber in bestimmten Punkten weitergehend: Sie erfasst auch Sachschäden an gewerblich genutzten Gegenständen und ermöglicht Schmerzensgeld. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.

Ergänzend gelten die Gewährleistungspflichten nach BGB (§§ 434 ff.), die das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer regeln und von der Produkthaftung zu unterscheiden sind.

 

Haftungsvoraussetzungen nach ProdHaftG

Drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: ein fehlerhaftes Produkt, ein eingetretener Schaden sowie ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden. Die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit liegt beim Geschädigten.

Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann, insbesondere im Hinblick auf Darbietung, bestimmungsgemäßen Gebrauch und den Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Das ProdHaftG ersetzt Personenschäden (Tod, Körper- und Gesundheitsverletzung) sowie Sachschäden an privat genutzten Gegenständen. Reine Vermögensschäden und Schmerzensgeld sind ausgeschlossen. Bei Sachschäden gilt ein Selbstbehalt von 500 Euro. Die Haftungsobergrenze für Personenschäden beträgt 85 Millionen Euro. Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis; sie erlöschen zehn Jahre nach Inverkehrbringen.

 

Fehlerarten

Die Rechtsprechung unterscheidet vier relevante Fehlertypen:

Konstruktionsfehler: Das gesamte Produktionsserie entspricht nicht den Sicherheitserwartungen, weil die technische Konzeption fehlerhaft ist. Beispiel: Ein Anschlussadapter ist für die vorgesehene Belastung grundsätzlich unterdimensioniert.

Fabrikationsfehler: Einzelne Exemplare weichen planwidrig von der fehlerfreien Sollbeschaffenheit ab, obwohl die Konstruktion korrekt ist. Beispiel: Ein fehlerhaft gefertigtes Schweißnaht an einem Einzelgespann.

Instruktionsfehler: Das Produkt ist konstruktiv und fertigungstechnisch einwandfrei, aber Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen oder Montageanweisungen sind unvollständig, unklar oder irreführend. Je höher die Rechtsgutgefährdung, desto höher die Anforderungen an die Instruktion. Dieser Fehlertyp ist in der Praxis besonders häufig und für Kleinserien- und Einzelhersteller besonders relevant.

Produktbeobachtungsfehler: Nach dem Inverkehrbringen bekannt gewordene Risiken verpflichten den Hersteller zur Warnung der Nutzer oder gegebenenfalls zum Rückruf. Die Produktbeobachtungspflicht endet nicht mit dem Verkauf.

 

Haftungssubjekte

Haftbar ist nicht allein der Endhersteller. Das ProdHaftG erfasst ausdrücklich auch den Hersteller von Teilprodukten (z. B. Beiwagenrahmen, Räder, Schwingen), Importeure aus Drittstaaten sowie jeden, der ein Produkt unter eigenem Namen oder Zeichen in den Verkehr bringt. Händler haften subsidiär, sofern sie den Hersteller oder Importeur nicht innerhalb eines Monats benennen können. Eine lückenlose Dokumentation der Lieferkette ist daher unerlässlich.

Auch Assembler - Hersteller, die Zukaufteile zu einem Endprodukt zusammenbauen - haften für das Gesamtprodukt, einschließlich fehlerhafter Fremdkomponenten.

Die Haftung kann vertraglich weder ausgeschlossen noch begrenzt werden.

 

Besondere Relevanz für Gespannhersteller

Gespannhersteller, die in Kleinserien oder als Einzelanfertigung produzieren, sind von der Produkthaftung in gleicher Weise betroffen wie Großserienhersteller. Die Betriebsgröße oder Gewerblichkeit mindert die Haftung nicht. Entscheidend ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen.

Da Gespanne als Fahrzeuge im Straßenverkehr eingesetzt werden und damit erhebliche Personenschäden verursachen können, sind die Anforderungen an Konstruktion, Fertigung und Instruktion besonders hoch anzusetzen. Dies gilt in besonderem Maß für sicherheitsrelevante Komponenten wie Bremssysteme, Achsaufhängungen und Verbindungselemente zum Motorrad.

Für die Anpassung eines Beiwagens an verschiedene Motorräder (wahlweiser Betrieb) sind vollständige Montageanweisungen und Kompatibilitätsnachweise für alle zugelassenen Kombinationen erforderlich.

 

Abgrenzung

Produkthaftung (außervertragliche Haftung, ProdHaftG) ist von der Gewährleistung (vertragliche Haftung, BGB) zu unterscheiden. Die Gewährleistung betrifft die Fehlerhaftigkeit bei Übergabe im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Die Produkthaftung greift auch gegenüber Dritten, die in keinem Vertragsverhältnis mit dem Hersteller stehen.

 

Siehe auch

 

 

Quellen

ProdHaftG (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte) vom 15. Dezember 1989, BGBl. I S. 2198, zuletzt geändert 2017; § 823 BGB; EU-Richtlinie 85/374/EWG; IHK Hamburg: Produkthaftung und Produktsicherheit; IHK Pfalz: Produkthaftung nach dem ProdHaftG.

Letzte Bearbeitung: 9. Juni 2026

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