Stand der Technik

Der Begriff „Stand der Technik" ist in Deutschland ein juristisch wie technisch definierter Terminus. Er spielt bei der Erteilung von Gutachten, Einzelabnahmen und Betriebserlaubnissen für Gespanne (Kleinstserienfahrzeuge) eine zentrale Rolle.

 

Rechtliche Definition

Eine maßgebliche gesetzliche Definition findet sich in § 3 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Danach bezeichnet „Stand der Technik" den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme als gesichert erscheinen lässt. Obwohl diese Definition dem Umweltrecht entstammt, liegt ihr ein Verständnis zugrunde, das in der technischen Praxis – einschließlich des Fahrzeug- und Maschinenbaus – breit angewendet wird.

„Stand der Technik" bedeutet ausdrücklich nicht die neueste überhaupt verfügbare Technologie, sondern das technisch Machbare, das sich in der Praxis bewährt hat und dessen Eignung fachlich als gesichert gilt.

 

Stufenmodell der technischen Anforderungen

In Deutschland werden üblicherweise drei Stufen technischer Anforderungen unterschieden:

Anerkannte Regeln der Technik bewährte, allgemein anerkannte Verfahren; typischerweise in Normen und Regelwerken niedergelegt Stand der Technik fortgeschrittene technische Lösungen, die sich in der Praxis als geeignet erwiesen haben Stand von Wissenschaft und Technik aktuellster Erkenntnisstand aus Forschung und Entwicklung, auch ohne breite praktische Erprobung

Der Stand der Technik liegt damit auf einer mittleren Stufe: anspruchsvoller als die anerkannten Regeln der Technik, jedoch ohne die Verpflichtung, den allerneuesten Forschungsstand anzuwenden.

 

Bedeutung im Fahrzeug- und Maschinenbau

Im Zusammenhang mit Betriebsfestigkeitsnachweisen – etwa für Beiwagenchassis, Anschlussrahmen oder sicherheitsrelevante Bauteile – bedeutet „Nachweis nach dem Stand der Technik" typischerweise:

Als Dokumente, die den Stand der Technik repräsentieren, gelten unter anderem: FKM-Richtlinie, DIN-Normen, ISO-Normen, VDI-Richtlinien, IIW-Empfehlungen (International Institute of Welding) sowie einschlägige Fachliteratur zur Betriebsfestigkeit.

 

Bedeutung für Kleinstserienfahrzeuge - Gespanne

Für Sachverständige von TÜV oder DEKRA bedeutet der Nachweis nach dem Stand der Technik nicht zwingend die Durchführung eines aufwendigen Dauerlaufs über 100.000 km oder vergleichbar umfangreicher Serienerprobungen. Entscheidend ist, dass der Nachweis mit Methoden geführt wird, die in der Fachwelt allgemein als geeignet anerkannt sind.

Vor Behörden und Gerichten gilt dabei: Der Nachweis muss mit Methoden geführt werden, die zum Zeitpunkt der Entwicklung allgemein verfügbar, fachlich anerkannt und praktisch erprobt waren.

Daraus folgt für die Praxis:

Gerade bei Kleinstserien wird deshalb häufig argumentiert, dass ein Nachweis „nach dem Stand der Technik" erbracht wurde, wenn Lastannahmen, Berechnungsmethoden, Sicherheitskonzepte und gegebenenfalls Versuche dem aktuellen ingenieurwissenschaftlichen Kenntnisstand und der üblichen industriellen Praxis entsprechen.

 

Quelle: § 3 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); allgemeine technische und rechtliche Fachliteratur

Siehe auch: Einzelabnahme, Betriebserlaubnis

Letzte Bearbeitung: 12. August 2026

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