In der VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ist unter Punkt (16) vermerkt:
In bestimmten begrenzten Fällen ist es angemessen, eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung zuzulassen. Zur Verhinderung von Missbrauch sollte ein vereinfachtes Verfahren für Kleinserienfahrzeuge auf Fälle einer sehr begrenzten Zahl von Fahrzeugen beschränkt werden. Es ist daher notwendig, den Begriff der Kleinserie anhand der Zahl der hergestellten Fahrzeuge genauer zu fassen.
Und weiter unter
KAPITEL X KLEINSERIENFAHRZEUGE Artikel 42, Nationale Kleinserien-Typgenehmigung
(1) Der Hersteller kann eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp im Rahmen der in Anhang III festgelegten jährlichen Mengen beantragen. Diese festgelegten Mengen gelten für die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen des genehmigten Typs auf dem Markt eines jeden Mitgliedstaats in einem bestimmten Jahr.
Für Fahrzeuge (L4e) Zweirädrige Krafträder mit Beiwagen liegt die Obergrenze bei 150 Fahrzeugen (Anhang III).
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