Rechtliches

Rechtliche Grundlagen für Anhänger hinter Krafträdern. Stand 24.06.2026.

 

1. Führerscheinrecht – Darf ein Anhänger hinter dem Kraftrad mitgeführt werden?

Nach § 6 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) gilt für die Klasse A (Krafträder, auch mit Beiwagen) keine eigenständige Einschränkung bezüglich mitgeführter Anhänger. Das allgemeine Klassensystem der FeV erlaubt grundsätzlich hinter jeder Soloklasse, also auch hinter Klasse A, A1, A2 und AM, einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 750 kg, ohne dass eine zusätzliche Anhängerklasse (wie "E"-Klassen bei Pkw) erforderlich wäre.

Diese Systematik betrifft die Anzahl der Achsen der Zugkombination nicht; entscheidend ist allein die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (§ 6 FeV i. V. m. Anlage 3 FeV zu Besitzstandsregelungen).

Das Mitführen eines 750-kg-Anhängers hinter einem Kraftrad ist unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Klasse A (vor oder nach dem 19.01.2013) zulassungsfähig. Eine Stichtagsregelung vom 19.01.2013 betraf andere Klassen und Sonderfälle (AM, A1, A2, B96, BE, D, D1, C1E), nicht das Grundprinzip der 750-kg-Anhängerberechtigung bei Klasse A.

Quellen: § 6 FeV, Einteilung der Fahrerlaubnisklassen (gesetze-im-internet.de / buzer.de) kw-dienstleistung.de, Fahrerlaubnisrecht-Übersicht

 

2. Stützlast (§ 44 StVZO)

Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t: Mindeststützlast = 4 % des tatsächlichen Gewichts, jedoch nicht mehr als 25 kg (§ 44 Abs. 3 Satz 1 StVZO).

Die technisch zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs wird vom Hersteller festgelegt; sie darf, mit ausdrücklicher Ausnahme bei Krafträdern, nicht unter 25 kg liegen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 StVZO).

Praktische Bedeutung für Anhänger am Gespann: Die explizite gesetzliche Ausnahme für Krafträder bedeutet: Es gibt keine vorgeschriebene gesetzliche Mindeststützlast für das ziehende Motorrad. Maßgeblich ist in der Praxis ausschließlich die vom Hersteller der Anhängerkupplung bzw. des Anhängers angegebene zulässige Stützlast – der niedrigste Wert in der Kette Motorrad / Kupplung / Anhänger ist bindend.

Quelle: § 44 Abs. 3 StVZO (gesetze-im-internet.de, lxgesetze.de)

 

3. Abmessungen des Anhängers (§ 32 StVZO)

Stand der Verordnung: zuletzt geändert 10.06.2024):

Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO)

Fahrzeugart

zulässige Breite

Allgemein (Kfz/Anhänger)

2,55 m

Anhänger hinter Krafträdern (§ 32 Abs. 1 Nr. 3)

1,00 m

Personenkraftwagen

2,50 m

Für Anhänger am Kraftrad mit Beiwagen gilt die Sonderregel von 1,00 m. Das ist die einzige im Gesetzestext direkt benannte Sondervorschrift für Motorradgespanne in § 32.

 

Höhe (§ 32 Abs. 2 StVZO)

Allgemeine Obergrenze für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhänger: 4,00 m. Eine eigene, niedrigere Sonderregel für Kraftrad-Anhänger ist im Gesetzestext nicht vorgesehen, es gilt der allgemeine Wert.

 

Länge (§ 32 Abs. 3 StVZO)

Allgemeine Obergrenze für Einzelfahrzeuge (Kraftfahrzeuge und Anhänger, außer Busse/Sattelanhänger): 12,00 m. Auch hier existiert keine eigene, kleinere Sondervorschrift speziell für Anhänger hinter Krafträdern im Gesetzestext.

 

Hinweis zu Absatz 9:

§ 32 Abs. 9 StVZO nennt für "Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3" gesonderte Maße (Breite 2,00 m, Höhe 2,50 m, Länge 4,00 m). § 30a Abs. 3 betrifft jedoch eine spezielle Fahrzeugkategorie (u. a. bestimmte Klein- und Leichtfahrzeuge).

 

Was § 30a Abs. 3 StVZO regelt

Der vollständige Wortlaut lautet: Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG sind zur Ermittlung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden. freirecht.de[image]

Das heißt konkret: § 30a Abs. 3 ist eine reine Verweisnorm, er bezieht sich auf "Kraftfahrzeuge nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG". Diese Richtlinie war die Vorgängerregelung zur heutigen VO (EU) Nr. 168/2013 und deckte genau dieselbe Fahrzeuggruppe ab wie heute die "Klasse L", also zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge einschließlich Krafträder.

Nach Auslegung der Verweiskette (§ 30a Abs. 3 StVZO → Art. 1 RL 2002/24/EG → heute VO (EU) 168/2013, Klasse L) ist davon auszugehen, dass sich § 32 Abs. 9 StVZO auf Krafträder und andere L-Klassen-Fahrzeuge bezieht. Eine explizite gerichtliche oder behördliche Bestätigung dieser Auslegung wurde im Rahmen dieser Recherche nicht gefunden.

 

Werte aus Abs. 9

Parameter

Wert

Bezug

Breite

2,00 m

Krafträder, drei- und vierrädrige Kfz

Breite (Kleinkrafträder/Mofas)

1,00 m

nur diese Unterkategorie

Höhe

2,50 m

Krafträder etc.

Länge

4,00 m

Krafträder etc.

Diese Werte beschreiben die Maße des Kraftrads selbst (Solo oder mit festem Beiwagen als Aufbau, vergleichbar mit L4e-Typgenehmigung), nicht die Maße eines mitgeführten Anhängers. Für den Anhänger bleibt es bei der spezifischen Regel aus Abs. 1 Nr. 3 (1,00 m Breite) und den allgemeinen Werten aus Abs. 2/3 (4,00 m Höhe, 12,00 m Länge), da der Gesetzgeber für den Anhänger hinter Krafträdern keine eigene Höhen-/Längenbegrenzung getroffen hat, sondern nur bei der Breite eine Sonderregel.

Quelle: § 32 Abs. 1, 2, 3, 9 StVZO, wortgenauer Gesetzestext (lxgesetze.de, Stand 10.06.2024)

 

Anmerkung des Autors: Es ist Gesetzeskonform, wenn der Anhänger am Gespann:
750 Kilogramm wiegt, 12 Meter lang, 4 Meter hoch und 1 Meter breit ist.
Es bleibt zu hoffen, dass der amtlich anerkannte Sachverständige seinen Sachverstand walten lässt.

 

Zusammenfassend

Parameter

Wert

Rechtsgrundlage

Anhänger ohne Zusatzklasse

≤ 750 kg zGG

§ 6 Abs. 1 FeV

Mindeststützlast Kraftrad

keine Vorschrift

§ 44 Abs. 3 S. 2 StVZO

Mindeststützlast Anhänger ≤3,5t

4 %, max. 25 kg

§ 44 Abs. 3 S. 1 StVZO

Breite Anhänger hinter Kraftrad

1,00 m

§ 32 Abs. 1 Nr. 3 StVZO

Höhe (allgemein, gilt auch hier)

4,00 m

§ 32 Abs. 2 StVZO

Länge (allgemein, gilt auch hier)

12,00 m

§ 32 Abs. 3 Nr. 1 StVZO

 

Abgrenzung zur EU-Fahrzeugklasse L4e:

L4e betrifft die Typgenehmigung des gesamten Gespanns (Kraftrad + Beiwagen als Einheit), wobei nur bestimmte Anforderungen (Emissionen) sich allein auf die Basismaschine beziehen.

Quelle: Art. 4 Abs. 2 lit. d VO (EU) Nr. 168/2013; Anhang VI Teil B (Bremssysteme); eur-lex.europa.eu CELEX 32013R0168.

 

Redaktioneller Hinweis:

Diese Zusammenstellung ersetzt keine Rechtsberatung. Stand Juni 2026, ohne Gewähr.

Letzte Bearbeitung: 28. Juni 2026

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