MAK-Wert steht für Maximale Arbeitsplatz-Konzentration. Er bezeichnet die höchstzulässige Konzentration eines Luft-Schadstoffs am Arbeitsplatz, bei der nach aktuellem Kenntnisstand auch bei wiederholter und langfristiger, in der Regel täglich achtstündiger Exposition keine Gesundheitsschäden zu erwarten sind.
Mit Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zum 1. Januar 2005 wurde der Begriff MAK-Wert in Deutschland offiziell durch den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ersetzt. Die Bezeichnung MAK-Wert wird jedoch weiterhin von der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) verwendet und ist im allgemeinen Sprachgebrauch sowie in älteren Fachdokumenten nach wie vor gebräuchlich. Rechtlich verbindlich ist heute ausschließlich der AGW, der in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 900 festgelegt wird.
Für Kohlenmonoxid (CO) gilt seit dem 15. Januar 2024 ein AGW von 20 ppm (über 8 Stunden gemittelt), abgesenkt vom zuvor geltenden Wert von 30 ppm. Die Absenkung erfolgte zur Konformität mit der EU-Richtlinie (EU) 2017/164.
Im Kontext des Gespannfahrens ist der MAK-Wert als Orientierungsgröße relevant, hat jedoch eine klare Grenze: Er gilt für Arbeitsplätze mit erwachsenen, in der Regel gesunden Beschäftigten bei regelmäßiger Exposition.
Beiwagenpassagiere, insbesondere Kinder, ältere Personen und Personen mit Herzerkrankungen, sind empfindlicher und durch den AGW nicht abgedeckt. Für sie gilt der Arbeitsplatzgrenzwert daher nicht als Sicherheitsmaßstab, sondern allenfalls als Richtwert zum Vergleich. Jede messbare CO-Konzentration im Beiwagenraum ist als Problem zu behandeln und erfordert eine Ursachensuche.
Quelle:
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
TRGS 900 (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
BAuA); DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe
Siehe auch
CO-Konzentration im Beiwagen, Abgas im Beiwagen
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