Kindersitz

Im Beiwagen dürfen Kinder selbstverständlich mitfahren, sofern die Karosserie über einen Sitz verfügt. Das Gespann ist dafür gut geeignet, da der Beiwagen einen stabilen, umschlossenen Fahrgastbereich bietet. Die rechtliche Lage ist jedoch differenzierter als bei Pkw.

 

Rechtslage:

Für Beiwagensitze sind Sicherheitsgurte gesetzlich nicht vorgeschrieben. Damit greift die allgemeine Kindersicherungspflicht nach § 21 Abs. 1a StVO (Kindersitz für Kinder unter 12 Jahren / unter 150 cm) hier nicht, da im Beiwagen für die Sitze keine Gurte vorgeschrieben sind. Eindeutig geregelt ist jedoch: In Kraftfahrzeugen, die nicht mit Rückhalteeinrichtungen für Kinder ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden (§ 21 Abs. 1b StVO).

 

Haftung und Versicherung:

Auch wenn eine Anschnallpflicht im Beiwagen rechtlich nicht besteht, empfiehlt sich die freiwillige Nutzung von Rückhaltesystemen aus Haftungsgründen dringend. Wird ein Kind bei einem Unfall verletzt und lässt sich nachweisen, dass ein Sicherheitsgurt die Verletzung verhindert oder wesentlich gemindert hätte, kann dem Fahrzeugführer ein mitwirkendes Verschulden angelastet werden. Dies kann sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen haben und die Schadensersatzpflicht erhöhen. Versicherungsgesellschaften können die Leistung im Schadensfall anteilig kürzen.

 

Praktische Empfehlung:

Beiwagen für die Kindermitnahme sollten mit einem geeigneten Rückhaltesystem ausgerüstet werden. Es können von der Sitzschale bis zum Hosenträgergurt verwendet werden, je nach Größe des Kindes.

 

 

Ausführlich mit praktischen Tipps und Erfahrungsberichten: Kinder im Beiwagen

Letzte Bearbeitung: 16. Juni 2026

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