Gurtpflicht

In Deutschland besteht für Beiwagenpassagiere keine Anschnall- bzw. Gurtpflicht.

Wenn ein Bauteil als Sicherheitsgurt im öffentlichen Straßenverkehr verwendet wird, darf es nicht irgendein Gurt sein. Es muss ein bauartgenehmigtes und geprüftes Rückhaltesystem sein. Dies ist sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene geregelt.

 

Rechtsgrundlagen

UNECE-Regelung Nr. 16 (ECE-R 16). Diese Regelung ist heute die maßgebliche Vorschrift für Sicherheitsgurte. Sie legt fest:

Die Regelung definiert außerdem den Begriff des Sicherheitsgurtes:

Ein Sicherheitsgurt ist eine Anordnung aus Gurtband, Verschluss, Verstelleinrichtungen und Befestigungsbeschlägen, die in einem Fahrzeug verankert wird und die Verletzungsgefahr bei einem Unfall vermindern soll.

 

Die ECE-R 16 schreibt umfangreiche Prüfungen vor, unter anderem:

 

EU-Verordnung zur Fahrzeugtypgenehmigung

Die Vorschriften der ECE-R 16 sind in der EU verbindlich übernommen worden. Fahrzeuge und Sicherheitsgurte erhalten ihre Typgenehmigung nur, wenn diese Anforderungen erfüllt werden.

In Deutschland gilt zusätzlich die allgemeine Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, wonach Fahrzeuge den einschlägigen Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen müssen. Ein nicht genehmigter Sicherheitsgurt erfüllt diese Anforderungen nicht.

Letzte Bearbeitung: 4. Juli 2026

Gespann-Katalog

Alle lieferbaren Beiwagen­modelle mit technischen Daten, Hersteller­fotos und Stand­ortkarte – 34 Hersteller, 138 Modelle. Jahres­zugang für 8 €.
Damit unterstützt du dieses Projekt Gespann-Lexikon.

Zugang holen →

Lexikon unterstützen

Das Gespann-Lexikon ist werbefrei und kostenlos. Server und Hosting kosten Geld. Wer nur das Lexikon nutzt und keinen Katalog benötigt, kann auch direkt spenden.

Per PayPal spenden →