In Deutschland besteht für Beiwagenpassagiere keine Anschnall- bzw. Gurtpflicht.
Wenn ein Bauteil als Sicherheitsgurt im öffentlichen Straßenverkehr verwendet wird, darf es nicht irgendein Gurt sein. Es muss ein bauartgenehmigtes und geprüftes Rückhaltesystem sein. Dies ist sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene geregelt.
Rechtsgrundlagen
UNECE-Regelung Nr. 16 (ECE-R 16). Diese Regelung ist heute die maßgebliche Vorschrift für Sicherheitsgurte. Sie legt fest:
Bauart
Festigkeit
dynamische Crashprüfungen
Verschlüsse
Gurtband
Endbeschläge
Aufroller
Kennzeichnung
Die Regelung definiert außerdem den Begriff des Sicherheitsgurtes:
Ein Sicherheitsgurt ist eine Anordnung aus Gurtband, Verschluss, Verstelleinrichtungen und Befestigungsbeschlägen, die in einem Fahrzeug verankert wird und die Verletzungsgefahr bei einem Unfall vermindern soll.
Die ECE-R 16 schreibt umfangreiche Prüfungen vor, unter anderem:
statische Belastungsversuche
dynamische Schlittenversuche
Korrosionsprüfung
Dauerhaltbarkeit
Verschlussprüfung
Prüfung der Aufroller
Kennzeichnung mit Genehmigungszeichen (E-Prüfzeichen).
EU-Verordnung zur Fahrzeugtypgenehmigung
Die Vorschriften der ECE-R 16 sind in der EU verbindlich übernommen worden. Fahrzeuge und Sicherheitsgurte erhalten ihre Typgenehmigung nur, wenn diese Anforderungen erfüllt werden.
In Deutschland gilt zusätzlich die allgemeine Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, wonach Fahrzeuge den einschlägigen Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen müssen. Ein nicht genehmigter Sicherheitsgurt erfüllt diese Anforderungen nicht.
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