Auspuffabgase entstehen bei der Verbrennung von Kraftstoff und enthalten Kohlenmonoxid (CO), unverbrannte Kohlenwasserstoffe (HC), Stickoxide (NOx) sowie CO2. Für Gespannfahrer sind Auspuffabgase aus zwei Perspektiven relevant: den gesetzlichen Emissionsvorschriften bei Zulassung und Umbau sowie der Gefahr des Eindringens von Abgasen in den Beiwagen (→ Abgas im Beiwagen).
Emissionsnormen, Stand 2026
Vor 1989: Keine Abgasnorm für Motorräder. Gespanne auf Basis vor dem 01.01.1989 erstmals zugelassener Maschinen bleiben dauerhaft davon ausgenommen.
ECE R40 (ab 01.01.1989): Erste verbindliche Norm für Krafträder und Motorräder mit Beiwagen. Gemessen: CO und HC im Fahrzyklus sowie CO-Gehalt im Leerlauf. Ab 01.07.1994 verschärft als ECE R40.01.
Euro 1 (ab 01.10.2000): Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 5. Gilt für Einzelabnahmen von Fahrzeugen, die nach dem 1.10.2000 erstmals in den Verkehr kamen.
Euro 2 (ab 2003): Strengere Grenzwerte, Prüfzyklus weiterhin ECE R40.
Euro 3 (ab 2006): Erweiterter Zyklus (ECE R40 kalt + EUDC für Fahrzeuge über 150 cm³).
Euro 4 (ab 01.01.2016): Erste Pflicht-Norm nach EU-Verordnung Nr. 168/2013 für neue Fahrzeugtypen der Kategorie L (einschließlich L4e = Gespanne). Prüfzyklus: WMTC.
Euro 5 (ab 01.01.2020): Aktuelle Norm. Deutlich verschärfte Grenzwerte; OBD (On-Board-Diagnose) verpflichtend.
Euro 5+ (ab 2025): Weitere Verschärfung von NOx-Grenzwerten und Geräuschanforderungen.
Gespann und Typgenehmigung
Ein Motorrad mit Beiwagen gilt nach EU-VO 168/2013 als Fahrzeug der Kategorie L4e. Die Abgasgenehmigung des Basisfahrzeugs bleibt beim Gespannumbau anerkannt, sofern Motor und Abgasanlage unverändert übernommen werden und lediglich die Gesamtübersetzung abweicht (z. B. durch anderen Reifenabrollumfang oder Sekundärübersetzung). Dies war in ECE R40, Ziffer 7.4 geregelt; der Grundsatz gilt nach EU 168/2013 weiterhin.
Bis einschließlich Euro 2 belegt der TÜV Nord durch Messungen, dass der Beiwagenmontage keine nennenswerte Verschlechterung des Abgasverhaltens folgt - vorausgesetzt, die originale Auspuffanlage bleibt erhalten. Ab Euro 3 kann eine Neuprüfung erforderlich werden.
Abgasuntersuchung (AU)
Seit April 2006 sind Motorräder und Gespanne mit Benzinmotor AU-pflichtig. Betroffen: alle Fahrzeuge ab Erstzulassung 01.01.1989. Gespanne auf Basis älterer Maschinen (Erstzulassung vor 31.12.1988) sind ausgenommen. Eine 1989/90 befristet gültige Generalamnestie für diese Fahrzeuge (Az. StV 14/36.05.45-30/14 P 88) ist ausgelaufen; eine Nachfolgeregelung existiert nicht.
Vgl. EU-VO 168/2013, Umweltbundesamt (Emissionsstandards motorisierte Zweiräder)
Siehe auch: Abgas im Beiwagen
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