Der Prüfbericht in seiner bisherigen Form hat für serienmäßig gefertigte Teile keine Zukunft mehr, existiert aber noch in Verbindung mit gebrauchten Fahrzeugteilen.
Für Einzelanfertigungen hat der Prüfbericht weiterhin Bedeutung: Der Sachverständige darf Prüfberichte oder andere Prüfbestätigungen wie Musterbericht,
Herstellerbescheinigungen, Messberichte, Festigkeitsnachweise oder Mustergutachten gemäß § 19(2) oder § 21 StVZO verwenden. Die Identität des angebauten Teils muss aber dem Prüfbericht
eindeutig zuzuordnen sein, das Teil muss dauerhaft gekennzeichnet sein, und der Bericht darf nur als unterschriebenes Original vorliegen.
Für reihenweise hergestellte Teile ist (neben dem Teilegutachten) eine Bauartgenehmigung, eine Teilebetriebserlaubnis, eine EG- oder ECE-Genehmigung oder ein Nachtrag zur Genehmigung innerhalb des
Fahrzeugtyps erforderlich.
Nachteil von Prüfberichten ist, dass der Prüfingenieur sie nicht verwenden darf, der Sachverständige vom TÜV (oder DEKRA in den neuen Bundesländern) sie nicht anerkennen muss.