Zweisitzerbeiwagen

In Deutschland gibt es keine Gesetzesnorm die Explizit regelt, wie viele Personen auf dem Kraftrad mit Beiwagen transportiert werden dürfen.

Auf der Zugmaschine, dem Motorrad selbst, dürfen maximal 2 Personen sitzen. Regelungen dazu in § 21 Abs. 1 StVO, § 35a Abs. 9 StVZO, § 61 Abs. 1 StVZO, § 61 Abs. 2 StVZO.

 

Für den Beiwagen ist dies eine Einzelfall-Zulassungsfrage.

Die zulässige Personenzahl im Beiwagen wird bei der Einzelbetriebserlaubnis bzw. EU-Typgenehmigung technisch festgelegt und als Sitzplatzzahl in Feld S.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Hier steht die Anzahl der zugelassenen Sitzplätze inklusive Fahrersitz.

Es gibt selbst bei Pkw Rechtsprechung (z. B. OLG München, Beschluss vom 09.03.2010 – 4 St RR 187/09), wonach die eingetragene Sitzplatzzahl nur ein beschreibendes Merkmal ist und die eigentliche Grenze über Gesamtgewicht, Achslast und allgemeine Verkehrssicherheit (§ 23 Abs. 1 StVO) verläuft.

 

Im Laufe von hunderten von Test- und Fahrberichten (seit 1988) hat die Zeitschrift Motorrad-Gespanne drei Maße als praxistauglich befunden:

Im übrigen gilt, wie oben angemerkt, immer der Grundsatz der allgemeine Verkehrssicherheit.

 

Siehe Familienbeiwagen

Letzte Bearbeitung: 1. Juli 2026

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