In Deutschland gibt es keine Gesetzesnorm die Explizit regelt, wie viele Personen auf dem Kraftrad mit Beiwagen transportiert werden dürfen.
Auf der Zugmaschine, dem Motorrad selbst, dürfen maximal 2 Personen sitzen. Regelungen dazu in § 21 Abs. 1 StVO, § 35a Abs. 9 StVZO, § 61 Abs. 1 StVZO, § 61 Abs. 2 StVZO.
Für den Beiwagen ist dies eine Einzelfall-Zulassungsfrage.
Die zulässige Personenzahl im Beiwagen wird bei der Einzelbetriebserlaubnis bzw. EU-Typgenehmigung technisch festgelegt und als Sitzplatzzahl in Feld S.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Hier steht die Anzahl der zugelassenen Sitzplätze inklusive Fahrersitz.
Es gibt selbst bei Pkw Rechtsprechung (z. B. OLG München, Beschluss vom 09.03.2010 – 4 St RR 187/09), wonach die eingetragene Sitzplatzzahl nur ein beschreibendes Merkmal ist und die eigentliche Grenze über Gesamtgewicht, Achslast und allgemeine Verkehrssicherheit (§ 23 Abs. 1 StVO) verläuft.
Im Laufe von hunderten von Test- und Fahrberichten (seit 1988) hat die Zeitschrift Motorrad-Gespanne drei Maße als praxistauglich befunden:
Zweisitzer-Beiwagen, zwei Erwachsene, haben eine Sitzbreite von mehr als 80 Zentimeter Sitzbreite
Eineinhalbsitzer-Beiwagen, Kind mit erwachsener Begleitperson, haben eine Sitzbreite von weniger als 80 Zentimeter Sitzbreite
Einsitzer-Beiwagen haben eine Sitzbreite von weniger als 60 Zentimeter.
Im übrigen gilt, wie oben angemerkt, immer der Grundsatz der allgemeine Verkehrssicherheit.
Siehe Familienbeiwagen
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